Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung
1.
Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH
verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt
widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese
aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen
Vereinbarungen abweichen.
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit
sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. Technische Änderungen
bleiben vorbehalten.
2.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher von HPS
Hessentaler Paletten Systeme GmbH bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.
3.
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen,
nicht, es sei denn, dass sie von HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
4.
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Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt.
II. Preise
1.
Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben
und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2.
HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise
gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt
1.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart
wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die
Versendung ohne Verschulden der HPS Hessentaler Paletten GmbH verzögert oder unmöglich ist.
2.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der HPS Hessentaler Paletten Systeme
GmbH nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu
setzen.
3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
4.
HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH behält sich bei Kleingebinden eine prozessbedingte Über-
bzw. Unterlieferung um bis zu 5% der Bestellmenge vor.
5.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
kann von HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht
innerhalb von drei Wochen nach, ist von HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH berechtigt, eine
zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz zu fordern.
6.
Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist von HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH,
unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann
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vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden falls möglich freihändig
verkaufen oder dem Kunden in Rechnung stellen.
7.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen von HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B.
unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen,
unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die der von HPS Hessentaler Paletten Systeme
GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch,
wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten
eintreten.
Der Kunde kann HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu
erklären, ob sie zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt
sich HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des
Vertrages zurücktreten.
HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein
Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Kunden so
gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
Durch, z.B. die Herausgabe der Form, ist der Kunde nicht von der Abnahmeverpflichtung bei HPS
Hessentaler Paletten Systeme GmbH befreit.
IV. Zahlungsbedingungen
1.
Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH
zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen
ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, wenn die Zahlung auf dem Konto
der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH eingegangen ist. Das gleiche gilt für vereinbarte Skonto
Zahlungen.
2.
Bei Zahlungen aus dem Ausland sind Bankspesen grundsätzlich vom Rechnungsempfänger zu tragen.
3.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zins-
satzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern
HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH nicht einen höheren Schaden nachweist.
4.
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Schecks werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur
erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Kunden.
5.
Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen,
wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.
Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen die HPS Hessentaler Paletten Systeme
GmbH zur sofortigen Fälligkeitsstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem
Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach
erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1.
Die Lieferung erfolgt, wenn keine anderen vertraglichen Bedingungen schriftlich fixiert wurden, ab
Werk ohne Verpackung und ohne Verzollung (EXW Schwäbisch Hall – Hessental).
2.
Sofern nicht anders vereinbart, wählt HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH Verpackung,
Versandart und Versandweg. Sie ist berechtigt, einen der für ihre Versandgeschäfte ausgewählten
Versender zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu beauftragen.
3.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Verladung auf das Transportmittel auf den
Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr
bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4.
Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH berechtigt,
die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH die
Ware selbst einlagert, stehen ihr Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der
eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten
gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Die Lieferungen bleiben Eigentum der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH bis zur Erfüllung
sämtlicher, der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH gegen den Kunden zustehenden Ansprüche,
auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
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gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die
Saldorechnung der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung der HPS Hessentaler Paletten Systeme
GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenem.
2.
Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch den Kunde gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB für die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH ausgeführt; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu
bearbeitenden oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als
Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH
gemäß Absatz 1 dient.
3.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht der HPS Hessentaler Paletten
Systeme GmbH gehörenden Waren durch den Kunde gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB
mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH an der
neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbe-
sonders Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
5.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH ab. Auf Verlangen HPS Hessentaler
Paletten Systeme GmbH ist der Kunde verpflichtet, der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH
unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der
Rechte der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH gegenüber den Abnehmern des Kunden
erforderlich sind.
6.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit
anderen der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so
gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH.
7.
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Übersteigt der realisierbare Wert der für die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH bestehenden
Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist die HPS Hessentaler Paletten
Systeme GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der HPS
Hessentaler Paletten Systeme GmbH verpflichtet.
8.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der HPS Hessentaler
Paletten Systeme GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9.
Falls die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von
ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie
berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der
Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben
vorbehalten.
VII. Mängelhaftung für Sachmängel
1.
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern
deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von der HPS
Hessentaler Paletten Systeme GmbH zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1
zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als
Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Geringfügige
Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel.
2.
Wenn die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung
beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei
ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
3.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge
unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes verein-
bart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
4.
Bei begründeter Mängelrüge ist die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH zur Nacherfüllung
(nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung
nicht innerhalb an-gemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der
Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende
Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder
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Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf
Verlangen an die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH unfrei zurückzusenden.
5.
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängel-
ansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der
Mängelbeseitigung durch die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH ist der Kunde berechtigt, nach
vorheriger Verständigung der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH nachzubessern und dafür
Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
6.
Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
7.
Rückgriffansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rück-
griffberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht da-
gegen für nicht mit der HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH abgestimmte Kulanzregelungen und
setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der
Rügeobliegenheiten, voraus.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1.
Die HPS Hessentaler Paletten Systeme GmbH haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur,
soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder
eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2.
Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die
Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3.
Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die
Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße
Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien be-
stehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von
Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
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X. Entwürfe/Klischees/Unterlagen
1.
An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferanten
verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen
zur Verfügung stellt, erhält die Hessentaler Paletten Systeme GmbH ein Miturheberrecht in dem
Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf von der Hessentaler Paletten Systeme GmbH gestaltet
wurde.
2.
Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, der Hessentaler Paletten Systeme
GmbH alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich
zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
3.
Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde die Hessentaler Paletten
Systeme GmbH von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.
4.
Die von der Hessentaler Paletten Systeme GmbH angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees
und der-gleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten
berechnet wurden.
XI. Materialbeistellungen
1.
Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem an-
gemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit
anzuliefern.
2.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen
höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1.
Hat die Hessentaler Paletten Systeme GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter
Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass
Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Die Hessentaler
Paletten Systeme GmbH wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen
Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat die Hessentaler Paletten Systeme GmbH von
Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu
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leisten. Wird der Hessentaler Paletten Systeme GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem
Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist sie – ohne Prüfung der
Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den
Dritten einzustellen. Sollte den der Hessentaler Paletten Systeme GmbH durch die Verzögerung die
Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt berechtigt.
2.
Der Hessentaler Paletten Systeme GmbH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum
Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist die Hessentaler Paletten
Systeme GmbH berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese
Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den
Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
3.
Der Hessentaler Paletten Systeme GmbH stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche
Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in
ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf
Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich
aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an die Hessentaler Paletten Systeme GmbH
zurück zu geben.
4.Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VII. entsprechend.
XIII. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe
1.
Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des
Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2.
Gerichtsstand ist nach Wahl der Hessentaler Paletten Systeme GmbH ihr Firmensitz oder der Sitz des
Kunden.
3.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.